AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma :
GSL-Webservice -Wintergalen (nachfolgend GSL genannt)
Inhaber: Ulrike Wintergalen
Zeltenallee 9
23823 Seedorf (Berlin)
Steuernummer: 11/197/04811
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1.
Installation, Entwurf, Erstellung, Design, Text, Gestaltung
Der uns erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
Ausnahmefall: das Angebotswerk
Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, daß es inhaltlich auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und daß es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen (z.b. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.
Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten traditionell üblich und von den Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
1.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) unserer Designer sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Ohne Zustimmung von GSL dürfen diese Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4. Die Werke von GSL dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5. Das Nutzungsrecht erlischt mit Kündigung des Wartungsvertrages, sofern das Angebot zur Erstellung des Werkes an einen Wartungsvertrag geknüpft wurde.
1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von GSL.
1.7. Über den Umfang der Nutzung steht GSL ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
Für diese Leistung berechnet GSL:
- das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
- das Werkzeichnungshonorar
GSL fast diese Kosten in der Regel in einem individuellen Angebot / Pauschalpreis für den Kunden zusammen.
2.2.Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet GSL ein Abschlagshonorar.
2.3. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den auf gsl-webservice.de angegebenen Stundensätzen.
2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
2.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.
2.6. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug sofort zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann GSL Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachnung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.
3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt GSL nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5. Soweit GSL auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter GSL von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6. Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1. An den Arbeiten von GSL werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an GSL zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftragebers bzw. Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1. Vor Produktionsbeginn sind GSL Korrekturmuster vorzulegen.
5.2. Die Produktion wird von GSL nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist GSL ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeit wird von GSL nicht übernommen; gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
6.2. Der Auftraggeber bzw. Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3. Soweit GSL auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber bzw. Verwerter. Delegiert der Auftraggeber bzw. Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an GSL, stellt er GSL von der Haftung frei.
6.5. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von GSL nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind GSL mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die GSL auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1. Für GSL besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
8.2. Die GSL überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber bzw. Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9. Wartung
9.1 Im Rahmen des Wartungsvertrages übernimmt GSL die Betreuung der Webseite. Der Auftraggeber informiert GSL per E-Mail über gewünschte Änderungen und stellt Texte (.txt , .doc ) und Bilder (.jpg, .png, .gif) in digitaler Form zur Verfügung.
9.2 Der Wartungsvertrag enthält in seiner Grundform 1 Stunde Honorar für Änderungen an den Inhalten sowie Einfügen neuer Inhalte.
9.3 GSL führt eigenständig Aktualisierungen an der Software der Webseite (CMS) sowie deren Plugins (Module) durch, sofern Updates von Anbieter zur Verfügung stehen und GSL eine Notwendigkeit zur Aktualisierung sieht.
Im Wartungsvertrag sind 30 Minuten Honorar für Updates der Software enthalten, größere Updates werden (sofern absehbar) zuvor mit dem Kunden abgesprochen.
9.4 GSL haftet nicht für Fehler in der Software oder Datenverlust durch Updates, Wartungen oder Missverständnissen. GSL haftet nicht für entgangene Umsätze oder Aufträge die durch Fehler auf der Webseite oder Datenverluste entstehen.
GSL haftet bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte; in anderen Fällen nur wegen Verletzung einer wesentlichen Pflicht, aus Verzug sowie aus Unmöglichkeit, in jedem Fall beschränkt auf EUR 2.500,00 pro Schadensfall, insgesamt auf EUR 5.000,00 aus dem gesamten Vertrag oder darüber hinaus bis zur Höhe des Preises der schadensverursachenden Leistung. Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden bleibt GSL unbenommen.
Die gesetzliche Haftung von GSL bei Personenschäden und nach dem Produkt-
Haftungsgesetz bleibt unberührt. GSL haftet für Beratung nur, soweit die Fragestellung den Inhalt des Angebots betroffen hat.
10. Seo
Bei Verträgen welche die “Onpage” oder “Offpage” Optimierung der Kunden Webseite für Suchmaschinen betrifft, weisen wir ausdrücklich darauf hin, keine Verantwortung für die Platzierung der Webseite in den Suchmaschinen zu übernehmen. Suchmaschinen ändern stetig ihren Algorithmus , ändern Regeln und Bedingungen welche dazu führen, dass Domains zu bestimmten Suchwörtern besser oder schlechter in Suchmaschinen gelistet werden. Weder die Regeln noch Änderungen werden von den Suchmaschinen vollständig veröffentlicht.
Wir nutzen unsere langjährigen Erfahrungen und handeln im besten Wissen und Gewissen um für die Domain / Webseiten unseres Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Da wir aber keinen direkten Einfluss auf die Ergebnisse der Suchmaschinen haben und diese eben Regeln und Bedingungen ohne Vorankündigung oder Veröffentlichung ändern, übernehmen wir keine Haftung für eventuell negative Auswirkungen von uns durchgeführter Maßnahmen.
GSL haftet nicht im Falle einer Nichtveröffentlichung oder Löschung (auch aus Gründen eines Suchmaschinenrichtlinienübertretung) der Kundenwebseite aus einer oder mehrerer Suchmaschinen, da dies einzig im Ermessen der betreffenden Suchmaschinen liegt.
Dem Kunden ist bewusst, dass sich die Position (das Ranking) seiner Webseiten zu entsprechenden Suchwörtern jederzeit ändern kann. Gemeinsames Ziel ist langfristig eine Positionierung auf den vordersten Plätzen hinsichtlich der definierten Suchbegriffe und den entsprechenden Suchmaschinen.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist Bad Segeberg.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
Hinweis zur Künstlersozialkasse:
Für alle gestalterischen Arbeiten, wie beispielsweise Grafik- und Web-Design, Fotografie und Text, ist der Auftraggeber gesetzlich dazu verpflichtet, einen Beitrag an die Künstlersozialkasse abzuführen und das unabhängig davon, ob der beauftragte Künstler dort auch versichert ist.
Ausführliche Informationen zu dieser Abgabe-Pflicht erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de, unter www.kskontra.de und auf der Website der AGD – Allianz deutscher Designer e.V..